Zu den Inhalten einer Verpackung, die diese pfandpflichtig machen gehören:
Bier/Biermischgetränke
- Bier
- Mischungen von Bier mit Cola oder Limonade
- Alkoholfreies Bier
- Bier mit Sirup (beispielsweise Berliner Weiße)
- Bier mit anderen alkoholischen Getränken (z.B. Wodka)
- Aromatisiertes Bier (z.B. mit Tequila-Aroma)
Wasser
- Mineralwasser mit oder ohne Kohlensäure
- Quellwasser
- Heilwasser
- Tafelwasser (auch mit Zusätzen wie Aroma oder Koffein)
Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure
- Cola
- Limonade
- Fruchtsaftgetränke
- Energydrinks
- Eistee oder Kaffeegetränke (wenn sie dafür bestimmt sind kalt verzehrt zu werden)
- Bittergetränke
Nicht von der Pfandpflicht betroffen sind Verpackungen die ein Füllvermögen von unter 0,1 L bzw. über 3,0 L aufweisen. Ebenso muss kein Pfand auf ökologisch vorteilhafte Verpackungen wie Blockpackungen, Getränke-Schlauchbeutel-Verpackungen, Folien-Standbeutel oder Mehrwegverpackungen gezahlt werden.
Das Pfand auf Mehrwegflaschen beträgt 8 Cent für Bier und 15 Cent für Mineralwasser und Fruchtsaft. Für Einwegverpackungen müssen grundsätzlich 25 Cent Pfand bezahlt werden.
In Deutschland werden ca. 90 % des Bieres, 26 % der Fruchtsaftgetränke und 31 % des Mineralwassers in Glas- oder PET-Mehrwegflaschen verkauft.
Seit dem 01.01.2006 sind Einzelhändler mit einer Verkaufsfläche von über 200 m² (also kleine Kioske sind davon z.B. ausgenommen) zur Rücknahme von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen der Materialart verpflichtet, die sie vertreiben. Das heißt die Rücknahmepflicht ist unabhängig davon ob die Verpackungen von dem Händler oder einem Wettbewerber verkauft wurden. So muss also ein Händler der nur PET-Flaschen anbietet keine Dosen oder Glasflaschen zurücknehmen, jedoch PET-Flaschen unabhängig von Größe, Form oder Marke.
Es gilt jedoch keine Rücknahmeverpflichtung für Mehrweggetränkeverpackungen und Getränkekästen von Händlern die freiwillig am Mehrwegpfandsystem teilnehmen.
DPG-Pfandsystem (Update: 13.09.2011)
Mehrweg (Update: 13.09.2011)
