Zigaretten sind in verschiedenen Stärkegraden erhältlich, die sich in erster Linie durch
ihren Nikotingehalt unterscheiden. Der Rauch einer Zigarette darf seit 1. Januar 2004 gemäß
EG-Vorschrift laut Standardmessung höchstens 1,0 mg Nikotin enthalten.
Seit einiger Zeit dürfen die ursprünglichen Bezeichnungen in vielen Ländern nicht mehr zu
Vermarktungszwecken verwendet werden (unter anderem gilt dies seit 2003 für die EU). Das Verbot,
die Namen von Zigarettenmarken mit Zusätzen wie „Medium“, „Light“ oder „Mild“ zu versehen wird
damit begründet, dass diese Ausdrücke von den Verbrauchern als Hinweis auf eine verminderte
Gesundheitsgefahr gedeutet werden könnten. In der Folge haben die Zigarettenhersteller ihre
entsprechenden Varianten in uneinheitlicher Weise umbenannt:
| Nikotingehalt (mg) | Ursprüngliche Bezeichnung | Aktuelle Bezeichnung |
| 0,8 | Full Flavor | Red |
| 0,7 | Medium / mild | Blue, Silver, Gentle Flavor |
| 0,4 - 0,6 | Light | |
| < 0,4 | Super-/ Ultralight | One, Number One |
„Dem Tabak werden viele Stoffe zugesetzt, um die Aufnahme des Nikotins und dessen Wirkung
im Körper zu verstärken und somit das Suchtpotenzial zu erhöhen. Einige Stoffe
haben die Eigenschaft, den Tabakrauch selbst für Kinder erträglich zu machen:
Ammoniumchlorid, Zucker,
Menthol, Glykolverbindungen,
Schellack, Lakritze,
Kaffee, Tee,
Kakao, Dextrine,
Melasse und Stärke.“
Quelle: Wikipedia
Als Alternative zum Kauf, kann man sich Zigaretten selbst drehen und kann so ca. 50% vom Kaufpreis sparen.
Eine Anleitung:
Zu aller erst braucht man einen Filter,
Paper und natürlich Tabak (Der Erwerb erst ab 18 Jahre erlaubt.)
Nun nimmt man das Paper mit dem Klebestreifen nach oben und dem Knick nach innen. Der Filter kann nach Belieben links oder rechts ein gedreht werden. Sowohl Filter als auch Tabak werden so in das Paper gelegt, dass sie nicht an den Enden überstehen. Die Menge des Tabaks ist so abzuschätzen, dass der Tabak leicht zusammengedrückt, bzw. gerollt etwa die gleiche Breite hat wie der Filter.
Die Kunst ist es nun die untere Kante des Papers so in die Zigarette einzudrehen, dass der Filter nicht herausfallen kann und auch der Tabak fest genug eingedreht ist. Dazu reibt man die Daumen während der Aufwärtsbewegung an den Zeigefingern. Macht man das zu sanft, wird die Zigarette zu locker. Macht man es zu fest, reißt das Paper.
Es sollte kein Abstand zwischen Filter und Tabak sein, und der Tabak sollte weder zu fest noch zu locker gedreht sein.
Im Anschluss den Klebestreifen leicht befeuchten. Nun die Zigarette so zudrehen, dass sie dank dem Klebestreifen nicht mehr aufgehen kann.
Als Ergebnis des Föderalismus wurde jedem Bundesland freigestellt, wie es das Gesetz zum Nichtraucherschutz in der Öffentlichkeit ausgestaltet:
| Baden-Württemberg | Erlaubt in Festzelten, Nebenräumen, Raucherecken in Schulen und Einraumkneipen bis 75 qm (Zutritt ab 18 Jahren). Diskotheken dürfen ein Raucherzimmer einrichten. |
| Bayern | Striktes Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen ohne Ausnahmen. |
| Berlin | Verboten in öffentlichen Einrichtungen, Krankenhäusern, Schulen und Gaststätten. Erlaubt in Nebenräumen und Einraumkneipen bis 75 qm (Zutritt ab 18 Jahren). |
| Brandenburg | Verboten in öffentlichen Einrichtungen. Erlaubt in Gaststätten mit einem extra Raucherzimmer und Kneipen bis 75 qm. |
| Bremen | Erlaubt in Festzelten, Gaststätten mit Raucherraum, Diskotheken ohne Tanzfläche und Kneipen bis 75 qm ohne Speisenangebot. |
| Hamburg | Verboten in Gaststätten, Schulen, Krankenhäusern und Behörden. Raucherräume in Gaststätten sind erlaubt, wenn diese keine Speisen anbieten (Zutritt ab 18 Jahren). Kneipen bis 75 qm dürfen sich als Raucherkneipen erklären, wenn sie keine Speisen anbieten. Erlaubt in Festzelten und Vereinsheimen. |
| Hessen | Verboten in öffentlichen Gebäuden und Gaststätten. Erlaubt in Raucherzimmern in Pflegeeinrichtungen, Behörden, Flughäfen, Gaststätten, Diskotheken, Kneipen bis 75 qm und Festzelten. |
| Mecklenburg-Vorpommern | Verbot in öffentlichen Gebäuden und Gaststätten. Erlaubt in Raucherzimmern und sogenannten Eckkneipen. |
| Niedersachsen | Verbot in öffentlichen Gebäuden und Gaststätten. Erlaubt in Raucherräumen, Kneipen bis 75 qm und Schulhöfen. |
| Nordrhein-Westfalen | Verbot in öffentlichen Gebäuden und Gaststätten. Erlaubt in Raucherzimmern und sogenannten Eckkneipen. |
| Rheinland-Pfalz | Verbot in öffentlichen Gebäuden und Gaststätten. Erlaubt in Raucherzimmern, Festzelten und Kneipen bis 75 qm. |
| Saarland | Verbot in Behörden, Schulen, Krankenhäusern, Gaststätten und Festzelten. Erlaubt in inhabergeführten Kneipen (auch Diskotheken), und Vereinsheimen, die ihre Lokale zu Rauchergaststätten erklären. |
| Sachsen | Verbot in öffentlichen Gebäuden und Gaststätten. Erlaubt in Raucherzimmern und Kneipen bis 75 qm. |
| Sachsen-Anhalt | Verbot in öffentlichen Gebäuden und Gaststätten. Erlaubt in Raucherräumen und Kneipen bis 75 qm. |
| Schleswig-Holstein | Verbot in öffentlichen Gebäuden und Gaststätten. Erlaubt in Raucherräumen und Kneipen bis 75 qm (Zutritt ab 18 Jahren und ohne Speisenangebot). |
| Thüringen | Verbot in öffentlichen Gebäuden und Gaststätten. Erlaubt in Raucherräumen und Kneipen bis 75 qm. |
Das Alkaloid Nikotin gehört zu den am schnellsten süchtig machenden Substanzen und verursacht Nikotinsucht. Das Rauchen von Zigaretten kann zu schwersten gesundheitlichen Schäden führen und reduziert die durchschnittliche Lebenserwartung. Das Rauchen von Tabakwaren kann unter anderem zu folgenden gesundheitlichen Schäden führen:
- Lungenkrebs,
- Kehlkopf-
- Mund- und Luftröhrenkrebs,
- Unfruchtbarkeit,
- Herzinfarkt,
- und Totgeburten bei Frauen.
Zu weiteren Nebenwirkungen gehören die frühzeitige Alterung der Haut, Mundgeruch und das Herabsetzen des Geruchssinns. Besonders riskant sind Billigzigaretten aus Schmuggelware oder Internethandel. Bei diesen kann die Belastung mit Pestiziden bis zu 200 mal höher liegen als die zulässigen Grenzwerte, was das Risiko für Krebserkrankungen und Nierenschäden erhöht.
Auch das so genannte Passivrauchen ist gesundheitsschädlich.
